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710 23 310 / 58

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (710 23 310 / 58)

Basel-Landschaft · 2023-05-03 · Deutsch BL

Schadenersatz, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Schadenersatzforderung gegenüber dem haftungspflichtigen Organ muss von der Ausgleichskasse so begründet werden, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Materiell streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden haften muss.

E. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt weder die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge noch seine Haftung gemäss Art. 52 AHVG in Frage. Bestritten wird indessen die Höhe der Schadenersatzforderung und in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung so dargelegt habe, dass eine substantiierte Anfechtung möglich sei. Damit rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht, die für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ausdrücklich in Art. 49 Abs. 3 ATSG festgehalten ist. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 146 E. 2a). Die verfügende Behörde muss daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelfall zu genügen hat, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Wichtigstes Kriterium ist dabei die Eingriffsschwere. Eingehender zu begründen sind ferner Entscheide, denen komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Umstände zugrunde liegen. Auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten beeinflussen die erforderliche Begründungsdichte ( Lorenz Kneubühler , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 7 und 10 ff. zu Art. 35, mit weiteren Hinweisen). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c und d). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023, 9C_343/2022, E. 3.3 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2).

E. 4 Im vorliegenden Zusammenhang ist im Rahmen der Begründungspflicht insbesondere von Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Schadenersatzforderung nachvollziehbar dargelegt hat, so dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, diese substantiiert anzufechten. Dabei ist vorab auf Folgendes zu verweisen:

E. 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.).

E. 4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c, 141 V 487, E. 2,2 mit Hinweisen).

E. 5 Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung folgende Aufstellungen vorgelegt:

E. 5.1 Der Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 war ein gleichentags erstellter Kontoauszug mit Darstellung der offenen Posten vom 6. Dezember 2018 bis 8. Dezember 2021 sowie der laufenden Buchungen vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2023 beigelegt. Die einzelnen Positionen in der Darstellung der offenen Posten betreffen monatliche Perioden. Die festgehaltenen Beträge sind in den laufenden Buchungen nicht verifizierbar, sondern betreffen augenscheinlich Abschreibungen. Die Beträge dieser Abschreibungen sind meist höher als die in Rechnung gestellten und unbezahlten Beiträge derselben Periode, was sich wohl aus den zusätzlichen in Rechnung gestellten Mahnkosten, Zinsen oder Betreibungskosten ergibt. Eine konkrete Aufteilung der Kosten findet sich in dieser von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Darstellung indessen nicht. Das Total beläuft sich, wie auch der Saldo der offenen Buchungen, auf die geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 85'138.50.

E. 5.2 In den Akten findet sich ferner eine Aufstellung von Abschreibungen, welche für die Jahre 2017 bis 2020 vorgenommen worden sind (SVA-Akten S. 336 ff.). Die einzelnen Positionen sind mit Abkürzungen bezeichnet, welche nicht ohne Weiteres zu entschlüsseln sind, betreffen jedoch augenscheinlich die Beiträge des pflichtigen Arbeitgebers sowie Verzugszinsen, Mahngelder und Bussen. Das Total dieser Abschreibungen beträgt ebenfalls Fr. 85'138.50.

E. 5.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausserdem eine weitere Aufstellung der Schadenersatzforderung zu (SVA-Akten S. 1671 f.). Diese betrifft wiederum die Jahre 2017 bis 2020 sowie die Revision der Jahre 2014 bis 2017. Das Total der nach Jahren aufgeteilten Beitragssummen, Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen beläuft sich wiederum auf Fr. 85'138.80. 6.1 Die genannten Aufstellungen umfassen jeweils unterschiedliche Zeiträume und die einzelnen Positionen werden nach unterschiedlichen Kriterien (monatlich, jährlich, einzelne Posten) dargestellt. Demzufolge finden sich in den jeweiligen Aufstellungen keine übereinstimmenden Beträge und ein Abgleich der verschiedenen Darstellungen ist nicht möglich. Auffällig ist, dass sich selbst zwischen den am 3. Mai 2023 dargestellten Abschreibungen keine Übereinstimmungen mit den in den Akten festgehaltenen Abschreibungen finden. Aufgrund der jeweils unterschiedlich dargestellten Zeiträume bleibt ferner unklar, welche Beitragsperioden überhaupt betroffen sind. Während die mit der Verfügung zugestellte Darstellung der offenen Posten augenscheinlich die Beitragsperioden vom Dezember 2018 bis Dezember 2020 betrifft, sind in den weiteren soeben dargestellten Aufstellungen auch Beitragsperioden des Jahres 2017 oder gar offene Beitragsrechnungen der Zeit von 2014 bis 2017 enthalten. Die dem Beschwerdeführer zugestellten bzw. den Akten zu entnehmenden Schadendarstellungen können nicht ohne Weiteres überprüft werden. Letztlich ist damit die Schadenhöhe aufgrund der in Erwägung 5 hiervor aufgeführten Darstellungen nicht nachvollziehbar. 6.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, ist bei einem in einem Betreibungsverfahren ausgestellten Verlustschein von einem relevanten Schaden gemäss Art. 52 AHVG auszugehen. Eine detaillierte Sichtung der beinahe 2000 Seiten umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, dass verschiedene Positionen der Aufstellung «Offene Posten» vom 3. Mai 2023 mit Verlustscheinen belegt werden können. Ob die Durchsuchung der umfangreichen Akten zu diesem Zweck dem Beschwerdeführer zumutbar ist, erscheint fraglich, zumal die ihm zugestellte Aufstellung keinerlei Aktenhinweise enthält. In Bezug auf die Verlustscheine betreffend die offenen Posten vom 4. Oktober 2019 (AHV-Akten S. 1501) und 4. Dezember 2019 (AHV-Akten S. 1589) bestehen überdies geringe Abweichungen zwischen den Schadensummen, die sich nicht erklären lassen. Derweil ist festzustellen, dass sich für die offenen Posten mit den Datierungen 4. April 2019 und 9. Mai 2019 keinerlei Verlustscheine oder Rechnungen in den Akten finden. Ebenso liegen für die Posten mit den folgenden Datierungen lediglich Rechnungen – jedoch keine Verlustscheine – vor: 29. Juli 2020 (AHV-Akten S. 529, betrifft augenscheinlich eine Busse von Fr. 300.--), 5. September 2019 (AHV-Akten S. 1408), 25. September 2020 (AHV- Akten S. 1414), 3. Dezember 2020 (AHV-Akten S. 1433) und 8. Dezember 2020 (AHV-Akten S. 1522). Deren Höhen weichen überdies teilweise von den in der Aufstellung vom 3. Mai 2023 genannten Schadensummen ab. 6.3 Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass eine Prüfung der einzelnen Schadenersatzpositionen hinsichtlich der genauen Höhe sowie der konkreten Forderungsgründe nicht möglich ist. Selbst eine grobe Überprüfung der Schadenersatzhöhe ist bloss mit unverhältnismässigem Aufwand durchzuführen. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, in zumutbarer Weise die Höhe der Schadenersatzforderung zu überprüfen und diese sachgerecht anzufechten. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist weder möglich noch sinnvoll, da es die Beschwerdegegnerin selbst im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, ihre Forderungssumme weiter aufzuschlüsseln oder begründet zu belegen, sondern in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die bereits erstellten Unterlagen sowie auf das Aktendossier verwiesen hat. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grunde aufzuheben (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023, 9C_343/2022). Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Schadenersatzforderung aufzuschlüsseln und mittels Pfändungsverlustscheinen sowie allfälligen weiteren Unterlagen (Pfändungsurkunden) zu belegen haben. In diesem Zusammenhang wird sie einerseits zu beachten haben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ordnungsbussen nicht Schadensbestandteil sind und sich deshalb dem Rückgriff nach Art. 52 AHVG entziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 7 mit Hinweis). Andererseits wird sie die Verjährung einzelner Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen haben. Diese Frage stellt sich nach Auffassung des Gerichts namentlich bei den ersten ausgestellten Verlustscheinen vom 27. April 2020 (AHV-Akten S. 1453 und 1455, offene Posten datieren vom 4. Juli 2019 und 8. August 2019). Die Beschwerdegegnerin wird die Schadenersatzforderung nach diesem Vorgehen neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Honorarnote vom 21. November 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 34 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 146.-- für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend. 7.2.1 Bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG das Verfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Eine ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter folgender Konstellation zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E 8.2; BGE 130 V 570 E. 2.2). Nachdem die beschwerdeführende Partei im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hatte und vorliegend auch nicht geltend macht, sie sei damals prozessual bedürftig gewesen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 7.2.2 Auf das Beschwerdeverfahren entfällt ein Aufwand von 19 Stunden und 12 Minuten, wobei 2 Stunden und 40 Minuten auf Arbeiten des Rechtsvertreters selbst und 16 Stunden und 32 Minuten auf Arbeiten der in der Kanzlei angestellten juristischen Mitarbeiterin fallen. Die Bemühungen des Rechtsanwalts sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. In Bezug auf die Bemühungen der juristischen Mitarbeiterin rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts die analoge Anwendung des Stundenansatzes für juristische Verbandsangestellte von gemeinnützigen Organisationen. Dieser beläuft sich bei durchschnittlichen Fällen praxisgemäss auf Fr. 150.--. Dem Beschwerdeführer ist damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'546.55 (2.67 Stunden à Fr. 250.-- und 16.53 Stunden à Fr. 150.-- plus Auslagen von Fr. 146.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

E. 8 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'546.55 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entrichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. März 2024 (710 23 310 / 58) Alters- und Hinterlassenenversicherung Schadenersatz, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Schadenersatzforderung gegenüber dem haftungspflichtigen Organ muss von der Ausgleichskasse so begründet werden, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Untersee, Advokat, Studio legale 1896, Via Pretorio 7, 6900 Lugano gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Schadenersatz A. Die B. GmbH mit Sitz in C. war seit 1. Januar 2003 als beitragspflichtige Arbeitsgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Vom 10. November 2003 bis 21. April 2021 war A. Gesellschafter und einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Am 28. September 2021 wurde über die B. GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 9. Februar 2022 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 22. Februar 2022). Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 forderte die Ausgleichskasse von A. als Gesellschafter und Geschäftsführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'138.50 für offen gebliebene Beitragsforderungen entsprechend der beigelegten Aufstellung. Eine dagegen vom ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer, vertreten durch Advokat Patrick Untersee, erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. September 2023 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. , weiterhin vertreten durch Advokat Untersee, am 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die korrekte Höhe des Schadenersatzbetrages zu ermitteln, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Festsetzung des Schadenersatzes sowie zur neuen Verfügung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen werde. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass er weder die Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen noch seine solidarische Haftung bestreite. Indessen könne der angefochtene Entscheid nicht akzeptiert werden, da die vorliegenden Unterlagen und die von der Beschwerdegegnerin beigebrachten Berechnungen es ihm nicht erlaubten, zwischen den noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen und den noch zu zahlenden Kosten und Verzugszinsen zu unterscheiden. Unklar sei darüber hinaus, wie die geleisteten Zahlungen verbucht worden seien und ob weiterhin Beitragszahlungen für D. in Rechnung gestellt worden seien, obschon dieser als Selbstständigerwerbender nicht über die B. GmbH beitragspflichtig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, ihm mit einer klaren und detaillierten Berechnung sowie Unterlagen und Erläuterungen ihre Forderung darzulegen und ihm zu ermöglichen, die Höhe des Schadenersatzes gezielt anzufechten. Damit habe sie seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs eindeutig verletzt. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Da sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, erweise sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als obsolet. Die Schadenersatzforderung sei genügend begründet und substantiiert worden. Die Forderung sei dem Beschwerdeführer gegenüber erläutert worden. Darüber hinaus ergebe sich die Höhe des Schadenersatzes auch anhand des Kontoauszuges sowie aufgrund des vollständigen Dossiers, über welches auch der Beschwerdeführer verfüge. Über den im Einspracheentscheid dargelegten Sachverhalt hinaus habe sich zwischenzeitlich ergeben, dass für einen weiteren Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Zuzüglich Zins erhöhe sich die Schadenersatzforderung folglich um Fr. 14'175.50. D. Mit Replik vom 17. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Er bestritt weiterhin insbesondere, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Kontoauszug ausreiche, um die Schadenersatzforderung zu begründen. Es sei ferner nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort erstmals die Forderung betreffend einen weiteren Arbeitnehmer geltend mache. Ausserdem sei auch diese Forderung in ihrer Höhe weder belegt noch substantiiert. E. In ihrer Duplik vom 28. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. F. Mit Verfügung vom 30. November 2023 wurde der vorliegende Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B. GmbH in Liquidation ihren statutarischen Sitz in C. hat, ist somit auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In Bezug auf den gestellten Verfahrensantrag ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt und nicht entzogen wurde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023 geltend gemacht, dass sich die verfügte Schadenersatzforderung von Fr. 85'138.50 um Fr. 14'175.50 erhöhe. Grund dafür seien entgangene Beiträge für den Zeitraum vom Januar 2019 bis Juni 2020 in Bezug auf einen bisher nicht berücksichtigten Arbeitnehmer. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nimmt sie damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor, da diese Schadensposition weder Gegenstand der Schadenersatzverfügung noch des angefochtenen Einspracheentscheids war (vgl. René Widerkehr / Kaspar Plüss , Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3079). Sie bildet damit nicht Teil des Streitgegenstands im vorliegenden Verfahren und kann vom Gericht grundsätzlich nicht beurteilt werden ( Ueli Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188; vgl. BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Da die vorliegende Angelegenheit – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – jedoch ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann diese Frage letztlich offenbleiben. 2. Materiell streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden haften muss. 2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 2.2 Der Beschwerdeführer stellt weder die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge noch seine Haftung gemäss Art. 52 AHVG in Frage. Bestritten wird indessen die Höhe der Schadenersatzforderung und in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schadenersatzforderung so dargelegt habe, dass eine substantiierte Anfechtung möglich sei. Damit rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht und seines Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände sagen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht, die für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ausdrücklich in Art. 49 Abs. 3 ATSG festgehalten ist. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 146 E. 2a). Die verfügende Behörde muss daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dies bedeutet zwar nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a). Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelfall zu genügen hat, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Wichtigstes Kriterium ist dabei die Eingriffsschwere. Eingehender zu begründen sind ferner Entscheide, denen komplexe sachverhaltliche oder rechtliche Umstände zugrunde liegen. Auch die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten beeinflussen die erforderliche Begründungsdichte ( Lorenz Kneubühler , Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 7 und 10 ff. zu Art. 35, mit weiteren Hinweisen). Die Behörde darf sich nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. August 2004, U 101/04, E. 2.4). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; die Rechtsprechung hat als genügende Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c und d). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023, 9C_343/2022, E. 3.3 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). 4. Im vorliegenden Zusammenhang ist im Rahmen der Begründungspflicht insbesondere von Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Schadenersatzforderung nachvollziehbar dargelegt hat, so dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, diese substantiiert anzufechten. Dabei ist vorab auf Folgendes zu verweisen: 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: Thomas Nussbaumer , Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). 4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c, 141 V 487, E. 2,2 mit Hinweisen). 5. Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung folgende Aufstellungen vorgelegt: 5.1 Der Schadenersatzverfügung vom 3. Mai 2023 war ein gleichentags erstellter Kontoauszug mit Darstellung der offenen Posten vom 6. Dezember 2018 bis 8. Dezember 2021 sowie der laufenden Buchungen vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2023 beigelegt. Die einzelnen Positionen in der Darstellung der offenen Posten betreffen monatliche Perioden. Die festgehaltenen Beträge sind in den laufenden Buchungen nicht verifizierbar, sondern betreffen augenscheinlich Abschreibungen. Die Beträge dieser Abschreibungen sind meist höher als die in Rechnung gestellten und unbezahlten Beiträge derselben Periode, was sich wohl aus den zusätzlichen in Rechnung gestellten Mahnkosten, Zinsen oder Betreibungskosten ergibt. Eine konkrete Aufteilung der Kosten findet sich in dieser von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Darstellung indessen nicht. Das Total beläuft sich, wie auch der Saldo der offenen Buchungen, auf die geltend gemachte Schadenersatzsumme von Fr. 85'138.50. 5.2 In den Akten findet sich ferner eine Aufstellung von Abschreibungen, welche für die Jahre 2017 bis 2020 vorgenommen worden sind (SVA-Akten S. 336 ff.). Die einzelnen Positionen sind mit Abkürzungen bezeichnet, welche nicht ohne Weiteres zu entschlüsseln sind, betreffen jedoch augenscheinlich die Beiträge des pflichtigen Arbeitgebers sowie Verzugszinsen, Mahngelder und Bussen. Das Total dieser Abschreibungen beträgt ebenfalls Fr. 85'138.50. 5.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ausserdem eine weitere Aufstellung der Schadenersatzforderung zu (SVA-Akten S. 1671 f.). Diese betrifft wiederum die Jahre 2017 bis 2020 sowie die Revision der Jahre 2014 bis 2017. Das Total der nach Jahren aufgeteilten Beitragssummen, Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen beläuft sich wiederum auf Fr. 85'138.80. 6.1 Die genannten Aufstellungen umfassen jeweils unterschiedliche Zeiträume und die einzelnen Positionen werden nach unterschiedlichen Kriterien (monatlich, jährlich, einzelne Posten) dargestellt. Demzufolge finden sich in den jeweiligen Aufstellungen keine übereinstimmenden Beträge und ein Abgleich der verschiedenen Darstellungen ist nicht möglich. Auffällig ist, dass sich selbst zwischen den am 3. Mai 2023 dargestellten Abschreibungen keine Übereinstimmungen mit den in den Akten festgehaltenen Abschreibungen finden. Aufgrund der jeweils unterschiedlich dargestellten Zeiträume bleibt ferner unklar, welche Beitragsperioden überhaupt betroffen sind. Während die mit der Verfügung zugestellte Darstellung der offenen Posten augenscheinlich die Beitragsperioden vom Dezember 2018 bis Dezember 2020 betrifft, sind in den weiteren soeben dargestellten Aufstellungen auch Beitragsperioden des Jahres 2017 oder gar offene Beitragsrechnungen der Zeit von 2014 bis 2017 enthalten. Die dem Beschwerdeführer zugestellten bzw. den Akten zu entnehmenden Schadendarstellungen können nicht ohne Weiteres überprüft werden. Letztlich ist damit die Schadenhöhe aufgrund der in Erwägung 5 hiervor aufgeführten Darstellungen nicht nachvollziehbar. 6.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, ist bei einem in einem Betreibungsverfahren ausgestellten Verlustschein von einem relevanten Schaden gemäss Art. 52 AHVG auszugehen. Eine detaillierte Sichtung der beinahe 2000 Seiten umfassenden Akten der Beschwerdegegnerin ergibt, dass verschiedene Positionen der Aufstellung «Offene Posten» vom 3. Mai 2023 mit Verlustscheinen belegt werden können. Ob die Durchsuchung der umfangreichen Akten zu diesem Zweck dem Beschwerdeführer zumutbar ist, erscheint fraglich, zumal die ihm zugestellte Aufstellung keinerlei Aktenhinweise enthält. In Bezug auf die Verlustscheine betreffend die offenen Posten vom 4. Oktober 2019 (AHV-Akten S. 1501) und 4. Dezember 2019 (AHV-Akten S. 1589) bestehen überdies geringe Abweichungen zwischen den Schadensummen, die sich nicht erklären lassen. Derweil ist festzustellen, dass sich für die offenen Posten mit den Datierungen 4. April 2019 und 9. Mai 2019 keinerlei Verlustscheine oder Rechnungen in den Akten finden. Ebenso liegen für die Posten mit den folgenden Datierungen lediglich Rechnungen – jedoch keine Verlustscheine – vor: 29. Juli 2020 (AHV-Akten S. 529, betrifft augenscheinlich eine Busse von Fr. 300.--), 5. September 2019 (AHV-Akten S. 1408), 25. September 2020 (AHV- Akten S. 1414), 3. Dezember 2020 (AHV-Akten S. 1433) und 8. Dezember 2020 (AHV-Akten S. 1522). Deren Höhen weichen überdies teilweise von den in der Aufstellung vom 3. Mai 2023 genannten Schadensummen ab. 6.3 Nach dem Ausgeführten wird deutlich, dass eine Prüfung der einzelnen Schadenersatzpositionen hinsichtlich der genauen Höhe sowie der konkreten Forderungsgründe nicht möglich ist. Selbst eine grobe Überprüfung der Schadenersatzhöhe ist bloss mit unverhältnismässigem Aufwand durchzuführen. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, in zumutbarer Weise die Höhe der Schadenersatzforderung zu überprüfen und diese sachgerecht anzufechten. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine Heilung im vorliegenden Verfahren ist weder möglich noch sinnvoll, da es die Beschwerdegegnerin selbst im Beschwerdeverfahren unterlassen hat, ihre Forderungssumme weiter aufzuschlüsseln oder begründet zu belegen, sondern in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die bereits erstellten Unterlagen sowie auf das Aktendossier verwiesen hat. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grunde aufzuheben (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2023, 9C_343/2022). Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Schadenersatzforderung aufzuschlüsseln und mittels Pfändungsverlustscheinen sowie allfälligen weiteren Unterlagen (Pfändungsurkunden) zu belegen haben. In diesem Zusammenhang wird sie einerseits zu beachten haben, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ordnungsbussen nicht Schadensbestandteil sind und sich deshalb dem Rückgriff nach Art. 52 AHVG entziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 7 mit Hinweis). Andererseits wird sie die Verjährung einzelner Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen haben. Diese Frage stellt sich nach Auffassung des Gerichts namentlich bei den ersten ausgestellten Verlustscheinen vom 27. April 2020 (AHV-Akten S. 1453 und 1455, offene Posten datieren vom 4. Juli 2019 und 8. August 2019). Die Beschwerdegegnerin wird die Schadenersatzforderung nach diesem Vorgehen neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7.1 Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Mit Honorarnote vom 21. November 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 34 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 146.-- für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren geltend. 7.2.1 Bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist festzuhalten, dass gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG das Verfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Eine ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist lediglich unter folgender Konstellation zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E 8.2; BGE 130 V 570 E. 2.2). Nachdem die beschwerdeführende Partei im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hatte und vorliegend auch nicht geltend macht, sie sei damals prozessual bedürftig gewesen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 7.2.2 Auf das Beschwerdeverfahren entfällt ein Aufwand von 19 Stunden und 12 Minuten, wobei 2 Stunden und 40 Minuten auf Arbeiten des Rechtsvertreters selbst und 16 Stunden und 32 Minuten auf Arbeiten der in der Kanzlei angestellten juristischen Mitarbeiterin fallen. Die Bemühungen des Rechtsanwalts sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. In Bezug auf die Bemühungen der juristischen Mitarbeiterin rechtfertigt sich nach Auffassung des Gerichts die analoge Anwendung des Stundenansatzes für juristische Verbandsangestellte von gemeinnützigen Organisationen. Dieser beläuft sich bei durchschnittlichen Fällen praxisgemäss auf Fr. 150.--. Dem Beschwerdeführer ist damit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'546.55 (2.67 Stunden à Fr. 250.-- und 16.53 Stunden à Fr. 150.-- plus Auslagen von Fr. 146.-- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'546.55 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entrichten.